Gründungsversammlung vom 28. März 2007

Statuten des Fördervereins Magyar Vizsla

Die vorliegenden Statuten sind in männlicher Form verfasst. Sie sind aber ebenso in der weiblichen Form anwendbar.

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§ 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen »Förderverein Magyar Vizsla« -und andere Jagdgebrauchshunderassen- FMV, besteht ein Verein
im Sinne des Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

§ 2 - Zweck

Der FMV erfüllt seine Aufgaben durch:

§ 3 - Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und
Erträge aller Art, insbesondere der Ausbildungskurse und Prüfungen.

§ 4 - Mitgliedschaft

Als Aktivmitglieder können alle jagdlich interessierten Personen in den Verein aufgenommen werden.
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.

Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Der Vorstand kann die Aufnahme
von Mitgliedern auch ohne Angabe der Gründe ablehnen.

Ehrenmitglieder
Personen, die sich im Jagdhundewesen oder im FMV besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung,
wozu 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich sind.

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust
ihrer Rechtspersönlichkeit. Weiter ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet
oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

§ 5 - Rechte und Pflichten Mitglieder

Alle an den Versammlungen anwesenden Aktivmitglieder ab 16 Jahren sowie Ehrenmitglieder haben das
gleiche Stimmrecht.

Das Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt, diese Statuten und alle anderweitigen Zusatzreglemente, Vorschriften
und Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und zu befolgen.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 7 - Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr
im ersten Quartal statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder durch den Vorstand drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen,
unter Beilage der Traktandenliste. Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten schriftlich bis
spätestens Ende Dezember des Kalenderjahres einzureichen.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. Zu
einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung
ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.

Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten geleitet,
im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
Passivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über kein Stimmrecht.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat
der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten bedürfen einer
absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.

§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wovon die Mehrheit aktive Jäger sein müssen, die auf drei
Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den
Verein gegen aussen.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.
Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist.
Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen
wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der
Präsident den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem
Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

§ 9 - Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person,
z.B. Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden. Die Revisionsstelle wird für drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben
in die Buchhaltung des Vereins vornehmen.

§ 10 - Mitgliederbeiträge und Haftung

Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des
Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

§ 11 - Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 12 - Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.

§ 13 - Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 28. März 2007 angenommen und sofort in Kraft
gesetzt worden.

Der Gründungspräsident
Beat Brenzikofer

Der Protokollführer
Antoinette Quadri